Grundsätzlich gibt es in Deutschland Lärmwerte für Flugzeuge, die nach zwei völlig verschiedenen Messverfahren ermittelt wurden:Bis 1992 wurde nach den Vorschriften des Kap. VI
gemessen, d.h. in 1000 Ft Höhe im Vollgashorizontalflug über der Messtelle. Alle nach Kap. VI gemessenen Lärmwerte gelten weiterhin einschliesslich der nach Kap. VI erreichten Werte für den “Erhöhten Schallschutz”
(Blauer Engel).
Seit 1992 müssen alle neu zugelassenen Flugzeuge, Propeller und Schalldämpfer nach den Vorschriften gemäss Kap. X vermessen werden, d.h. im Steigflug mit max. Dauerleistung über der Messtelle, die 2,5
Km vom Startpunkt entfernt liegt. Seit dem 1.5.2000 muss der Überflug mit max. Startleistung/Startdrehzahl durchgeführt werden.
Die Grenzwerte für den “Erhöhten Schallschutz” nach Kap. X wurden erst Anfang 1999 in der
neuen “Landeplatz Lärmschutz Verordnung” festgelegt ( Siehe Seite “Grenzwerte”).
Aufgrund der unterschiedlichen Messverfahren nach Kap. VI und X gelten auch unterschiedliche Lärmgrenzwerte für die zwei Messverfahren
und für Flugzeuge in völlig gleicher Konfiguration bezüglich Typ/Baureihe/Propeller und Schalldämpfer ergeben sich völlig abweichende gemessene und LBA-anerkannte Lärmwerte.